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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 11.01.1976 · idF BGBl. Nr. 2/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(1) Dieses Zusatzabkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin gekündigt wird.
(2) Das Zusatzabkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege zum Jahresende gekündigt werden.
(3) Die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung dieses Zusatzabkommens.