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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern sie Angehörige des Entsendestaates sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger bestätigt.