Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern sie Angehörige des Entsendestaates sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger bestätigt.