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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.