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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF BGBl. Nr. 254/1983 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei kann die Maßnahmen ergreifen, die sie bezüglich der Anwendung dieses Übereinkommens auf Fristen für geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt laufen, in dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt.