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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder auf eine andere zwischen ihnen vereinbarte Methode der friedlichen Streitbeilegung beigelegt.