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Fassungsvergleich zu Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.11.1991 · idF BGBl. Nr. 585/1991 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.