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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 1
Art. 9neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.