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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 153/1998 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die zuständigen österreichischen Behörden machen ihre jeweiligen Befugnisse geltend, um dafür zu sorgen, daß die notwendigen öffentlichen Dienst- und Versorgungsleistungen zu angemessenen Bedingungen für das Zentrum beigestellt werden.