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Fassungsvergleich zu Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1999 · idF BGBl. III Nr. 38/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.