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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Als unerlaubte Wiedergabe ist die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes, die mit verschiedenen Namen wie Adaptationen, Arrangements u. s. w. bezeichnet wird, anzusehen, sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes ist, ohne die Eigenschaft eines Originalwerkes zu besitzen.
Anmerkung
Sg. unselbständige Bearbeitung.