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Fassungsvergleich zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.02.1932 · idF BGBl. Nr. 45/1932 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.