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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.
Schlagworte
Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen