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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbetrag in einer anderen Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.