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Fassungsvergleich zu HPÜ 1954××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ 1954) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.04.1957 · idF BGBl. Nr. 91/1957 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt.
Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.
Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden Ersuchschreiben im diplomatischen Wege übermittelt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.