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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
1. um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Scheckverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.