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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 9↗RIS↗
Armenrecht
Artikel 9
Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.