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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 9neu
in Kraft ab 31.07.1961 · idF BGBl. Nr. 200/1961 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX.
(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.