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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.