Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Sicherstellung von Nachlaßvermögen
Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteils notwendigen Verfügungen zu treffen.