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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Sicherstellung von Nachlaßvermögen
Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteils notwendigen Verfügungen zu treffen.