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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 9↗RIS↗
KAPITEL III
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 9
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.