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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN
(1) In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Verfahren anhängig sind.
(2) Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
(3) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung