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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.