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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.06.1973 · idF BGBl. Nr. 413/1973 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz auf Künstler ausdehnen, die keine Werke der Literatur oder der Kunst darbieten.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 3 lit. a.
2. Österreich hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.