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Fassungsvergleich zu Strafrechtsanpassungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsanpassungsgesetz 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(1) In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über Landesverweisung und Abschaffung, über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil werden aufgehoben.
(2) Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.
(3) Die bereits ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.