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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.