Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt wäre.