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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Ungarn) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt wäre.