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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.12.1977 · idF BGBl. Nr. 593/1977 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(1) Der Artikel VIII dieses Abkommens ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen historischer, literarischer oder folkloristischer Art oder Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staat stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.