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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.08.1978 · idF BGBl. Nr. 446/1978 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.
(2) Soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.