Ein uneheliches Kind hat die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien, wie wenn es ehelich wäre.
Anmerkung
Seit 1.1.1991 entspricht die österreichische Rechtsordnung diesem Postulat (§§ 730, 732 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Aus diesem Grund brauchte der Vorbehalt Österreichs nicht mehr erneuert zu werden.