Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
a) wenn der Staat, der ihn übergeben hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen des Verurteilten beizufügen sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des um Vollstreckung ersuchenden Staates zur Auslieferung Anlaß geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre;
b) wenn der Verurteilte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.