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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.06.1982 · idF BGBl. Nr. 225/1982 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.