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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll 1
Art. 9neu
in Kraft ab 31.07.1983 · idF BGBl. Nr. 296/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Dieses Protokoll steht weitergehenden Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte nicht entgegen.