Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.