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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.