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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Jugoslawien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 9↗RIS↗
Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.