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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Flüchtet eine gemäß Artikel 1 den österreichischen Behörden übergebene Person, so ist von den österreichischen Behörden die Fahndung in Österreich zu veranlassen und für die Verständigung der liechtensteinischen Behörden Sorge zu tragen. Die Einleitung der internationalen Fahndung obliegt den liechtensteinischen Behörden.