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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 556/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates ist, und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die nach diesem Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene Gericht die Klage zurückzuweisen.