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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 9↗RIS↗
Ratifikation; Inkrafttreten
Artikel 9
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Oslo auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.