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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz Finnlands einander unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.