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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche, denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.