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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.1990 · idF BGBl. Nr. 63/1990 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(1) Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beitretenden Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
(2) Die Depositare notifizieren den in Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel VI in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 24. Februar 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde