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Norm
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Fassungen
Art. 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
BGBl
Art. 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Judikatur
Art. 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Art. 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF
BGBl. Nr. 44/1991
Art. 9↗
RIS↗
Ausnahmegerichte
Artikel 9
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.