Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 28/1996 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Gestattet der ersuchte Vertragsstaat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich wieder zu überstellen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für die Beförderung dieser Person durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle anzuwenden.