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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.