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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über Behälter (1956)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über Behälter (1956) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.