Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen
Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen gemäß diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.
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