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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 9↗RIS↗
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.