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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.