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Fassungsvergleich zu Zollbehandlung von Paletten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollbehandlung von Paletten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 20/1964 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.