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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 06.05.1975 · idF BGBl. Nr. 222/1975 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Feber 1973.